Alles was Recht ist
Aktuelle Rechtsprechung
Eine aktuelle Studie besagt, dass mehr als 90% der Suchanfragen in Deutschland über Google gehen. Daher hat ein Urteil für Aufsehen gesorgt, das kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt hat. In diesem Urteil heißt es, dass Internet-Suchmaschinen wie Google bei Suchen nach einem bestimmten Namen in Ausnahmefällen nicht alle Treffer anzeigen dürfen. EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass sie Links nicht mehr anzeigen, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Ob die Treffer entfernt werden, entscheidet dann immer noch der Suchmaschinenbetreiber, aber Google hat dafür jetzt den ersten Schritt gemacht und ein entsprechendes Formular online gestellt. Jetzt können Betroffene den Antrag auf Löschung aus den Suchergebnissen stellen.
Und nun noch einige weitere aktuelle Informationen aus der Rechtsprechung:
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es bei Internet-Shops nicht genügt, wenn der Betreiber auf seiner Webseite die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung anzeigt. Eine solche Widerrufsbelehrung nur auf der Webseite ist laut BGH unwirksam, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Korrekt wäre beispielsweise, wenn der Shopbetreiber die Widerrufsbelehrung per Mail an den Kunden schickt. Das tun bisher sicher die wenigsten.
- Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine automatisierte Antwortmail oder ein Autoresponder der Werbung enthält als Spam zu behandeln ist und daher für den Versender teuer werden kann. Das ist in sofern neu, als dass in diesem Fall die ursprüngliche Mail ja durchaus vom Kläger ausgegangen ist, dieser aber eben keiner Werbung zugestimmt hatte. Ob höhere Gerichte diesem strengen Urteil folgen werden, bleibt abzuwarten.
- Sicher haben Sie das auch schon erlebt: Sie vertippen sich beim Aufruf einer Domain und landen auf einer Seite mit Werbung statt auf der gewünschten Zielseite. Viele Anbieter haben mit diesen "Tippfehlerdomains" zu kämpfen. Jetzt hat der BGH entschieden, dass diese Seiten gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoßen, also ungesetzlich sind. Das gilt nicht, wenn die Domain einen ähnlich lautenden Namen hat, wie ein anderer Anbieter oder man unter der "falschen" Domain deutlich macht, dass es sich eben nicht um das ursprünglich gewünschte Ziel handelt.
Wie Sie sehen, ist es wichtig sich immer zu informieren. Dazu gibt es auf unserer Homepage immer aktuelle Informationen.