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Tell-a-Friend-Funktion nicht rechtmäßig

Eine Illustration eines Paragrafen-Zeichens

Wir alle kennen die Funktion: bei Amazon heißt sie "Empfehlen", bei Spiegel-Online "Versenden". Beide Funktionen tun dasselbe: klickt man sie an und trägt eine Email-Adresse ein, dann erhält der Eigentümer der Email-Adresse eine Nachricht, in der auf den Artikel von Amazon oder den Beitrag bei Spiegel-Online hingewiesen wird. Genau dieses Vorgehen hat nun der BGH als unverlangte Zusendung von Werbung eingestuft und damit quasi verboten.

Ebenfalls Werbung

Ausschlaggebend sind hier zwei Punkte. Einmal hat das Gericht klar gestellt, dass auch die Tell-a-Friend-Funktion Werbung ist. Es hat festgelegt, dass Werbung jede Maßnahme umfasst, die auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist. Zweitens ändert auch der Fakt, dass nicht der Seitenbetreiber, sondern ein Dritter die Mail auslöst nichts. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger sei die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig. Hier haftet der Seitenbetreiber, der die Funktion anbietet.

Was ist also zu tun? Haben Sie eine solche Empfehlen- oder Tell-a-Friend-Funktion auf Ihrer Webseite? Dann raten wir dringend dazu, diese zu ersetzen, um keine Abmahnung zu riskieren. Wenden Sie sich einfach an uns und wir finden die passende Lösung für ihre Webseite.